Verein der Freunde und Förderer des Friedrich-WöhlerGymnasiums Singen e.V.

 

Satzung 

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Friedrich-WöhlerGymnasiums Singen e.V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Singen eingetragen. Der Sitz ist Singen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Friedrich-WöhlerGymnasiums im Rahmen des schulischen Bereiches.

2. Er unterstützt kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen und Veranstaltungen der

Schule . Er soll so den Lehrerinnen und Lehrern und den Eltern auch mit eigenen

Veranstaltungen, die der Werbung des geförderten Zweckes dienen, den

Erziehungsauftrag erleichtern und die Schülerinnen und Schüler beim Erreichen ihres

Bildungszieles unterstützen. Er fördert Arbeitsgemeinschaften und hilft den

Schülerinnen und Schülern in sozialen Härtefällen. Er trägt und bezuschusst

Anschaffungen für den Unterricht und den schulischen Bereich.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln

durch Spenden, Beiträge und anfallenden Zinsen sowie durch Veranstaltungen, die

der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

  • 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

1. Der Verein verfolgt ausschließliche gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 FF AO). Er ist ein

Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung

der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen / des

steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 genannten Körperschaft des öffentlichen

Rechts verwendet.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem

Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei

Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der

Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt

werden.

4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter

  • 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person und jede öffentliche Körperschaft werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Halbjahr erhoben. Nach dem Abitur erhalten die Schulabgängerinnen und Schulabgänger die Möglichkeit, ein Jahr beitragsfrei Mitglied des Vereins zu sein.

Der Austritt kann jederzeit schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden, desgleichen bei einem Beitragsrückstand von zwei Jahren. Die Mitgliederversammlung muss den Vorstandsbeschluss bestätigen.

  • 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

3. Mitarbeiterkreis

  • 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:

1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (Amtszeit zwei Jahre)

2. Festsetzung des Mitgliederbeitrages

3. Rechenschaftsbericht und Entlastung des Vorstandes

4. Genehmigung des Haushaltsplanes

5. Satzungsänderung und Anträge

Anträge von Mitgliedern zu Mitgliederversammlungen müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung den Förderverein vorliegen. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können in der Versammlung nicht behandelt werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, sie ist nicht übertragbar. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Der Vorstand kann jederzeit mit einer Frist von einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

De Vorstand muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Diese Versammlung ist innerhalb eines Monats vom Vorstand einzuberufen. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, kann gem. § 37 Abs. 2 BGB Antrag beim Amtsgericht zur Ermächtigung auf Einberufung der Mitgliederversammlung gestellt werden.

  • 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

- der/dem Vorsitzenden

- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

Beide sind allein vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

- dem geschäftsführenden Vorstand

- dem/der Kassierer/in

- dem/der Schriftführer/in

- vier Beisitzer / innen

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die satzungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich, notwendige Aufwendungen werden erstattet.

  • 8 Mitarbeiterkreis

Für besondere Aufgaben beruft der Vorstand einen Mitarbeiterkreis ein. Er setzt sich zusammen aus Mitgliedern, Lehrern, Eltern und Schülern. Der Mitarbeiterkreis kann, außer in vermögensrelevanten Angelegenheiten, im Rahmen seine Zuständigkeit Beschlüsse fassen.

  • 9 Auflösung der Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine eigene dafür bestimmt außerordentliche Mitgliederversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Singen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Friedrich-Wöhler-Gymnasium zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung bestellt bei Auflösung zwei Liquidatoren.

  • 10 Schluss

Die Satzungsneufassung ist beschlossen am 25. Juni 2003 Die Gründungssatzung vom 30.11.1976 / 6.4.1977 tritt außer Kraft.

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Friedrich Wöhler Gymnasium Singen

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